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Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten – PflSchGerätV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2013, 1968)


Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
3

1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.
Bodenentseuchungsgeräte.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25